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Baugebiet "Am Galgenberg - BA III"

Im Baugebiet im Pfaffenberger Westen entstehen 2012 im Rahmen der Erschließung des 3. Bauabschnittes weitere Bauplätze in schöner, ruhiger Südhanglage. Bereits 2001 hat der Marktgemeinderat mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Weichen für diese Baugebietserweiterung gestellt und nun werden über zwanzig neue Parzellen erschlossen.

Alle Grundstücke liegen in herrlicher Lage am Südhang und mit dem Bau der neuen Erschließungsstraße zur Staatsstraße bekommt dieses Gebiet auch eine kurze Zufahrt in Richtung Regensburg und Landshut. Die Anwohner dort müssen nicht mehr durch den ganzen Ort fahren um zu ihrem Grundstück zu kommen.

Wenn auch die genaue Parzellierung und die Vermessung der einzelnen Bauplätze erst nach der Erschließung erfolgen können, werden trotzdem Baugrundstücke in verschiedenen Größen entstehen, so dass sicherlich für jeden Interessenten das ideale Grundstück dabei sein wird. Der Grundstückspreis kann erst errechnet werden, wenn die gesamten Kosten für Grunderwerb, Erschließung, Vermessung usw. bekannt sind.

Sicher ist jedoch, dass auch für dieses Baugebiet wieder eine Familienförderung angeboten wird. Familien oder Paare mit Kindern erhalten 50 qm pro Kind geschenkt, wenn sie selber in dem gebauten Eigenheim wohnen.

Auch die Möglichkeit zum Grunderwerb im Rahmen des Erbbaurechts ist möglich. Die Bauwerber zahlen dann auf die Dauer von 99 Jahren einen monatlichen Erbbauzins uns sparen sich so den Kaufpreis für das Grundstück. Auch in diesem Fall erhalten Familien mit Kindern eine Familienförderung. So möchte der Markt allen Bauwilligen die Chance geben, sich den Wunsch nach einem Eigenheim leichter zu erfüllen.

 

Bauplatzinteressenten (einige haben sich schon gemeldet) können sich schon heute für dieses Gebiet unverbindlich vormerken lassen. Eine Reservierung von bestimmten Parzellen ist jedoch derzeit noch nicht möglich. Alle Bauwilligen sollen die gleiche Chance haben, ihr Traumgrundstück zu bekommen. Zu gegebener Zeit erhalten alle Interessenten dann die genauen Modalitäten über die Grundstücksgrößen und den Kaufpreis sowie die Erschließungskosten und der Termin, ab wann die Grundstücke tatsächlich erworben werden können (voraussichtlich Herbst 2012), wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Wenn Sie sich vormerken lassen wollen oder Fragen haben, steht Ihnen Frau Keck unter Tel. 08772/807-22 jederzeit gerne zur Verfügung.

Baugebiet "Am Galgenberg - BA II"

Im 2. Bauabschnitt des Gebietes "Am Galgenberg" im Ortsteil Pfaffenberg stehen von den insgesamt 15 Bauparzellen noch einige zum sofortigen Kauf zur Verfügung. Der Marktgemeinderat hat die genauen Modalitäten zum Verkauf dieser Bauplätze festgelegt.

 

1. Gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.07.2007 kostet der Bauplatz unerschlossen 48,66 Euro pro Quadratmeter. In diesen 48,66 Euro sind auch die Kosten der amtlichen Vermessung enthalten. Gleichzeitig enthält dieser Preis die Kosten für die Erdgas-Stichleitung bis zur Grundstücksgrenze. Wenn ein Erdgas-Anschluss gewünscht wird, muss in Abstimmung mit der ESB ein Hausanschluss von den Käufern beauftragt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich derzeit auf ca. 1.100 Euro. Bei Bedarf erhalten Sie in der Marktverwaltung bzw. bei der Betriebsstelle Dingolfing der Energie Südbayern GmbH (H. Prechtl, Tel. 08731/377129) entsprechend Auskunft.

 

2.  Die Erschließungsbeiträge für die Straße sollen gemäß § 133 Abs. 3 BauGB mit einem einheitlichen Betrag abgelöst werden. Die Ablösung des Erschließungsbeitrages mit einem solchen Pauschalbetrag hat den Vorteil, dass sämtliche Erwerber den Erschließungsbeitrag von Anfang an in die Gesamtfinanzierung ihrer privaten Bauvorhaben einbeziehen können, da die nachträgliche Finanzierung der häufig nicht unerheblichen Erschließungsbeiträge erfahrungsgemäß oft Schwierigkeiten bereitet.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.07.2007 den Betrag für diese Erschließung (ohne Kanal und Wasser!) auf 35,58 Euro pro Quadratmeter festgelegt.

    

Die soeben angesprochene Ablösungsvereinbarung wird in den notariellen Kaufvertrag integriert.

 

3.  Der Herstellungsbeitrag für die öffentliche Kanalisation errechnet sich nach der jeweils gültigen Satzung. Demnach müssten Sie derzeit für Ihre Bauparzelle pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,84 Euro und pro Quadratmeter Geschossfläche 13,48 Euro entrichten.

 

Hinzu kommt der Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, ebenfalls  gemäß der entsprechenden Satzung. Für die Grundstücksfläche fallen 0,07 EUR pro Quadratmeter an und für die Geschossfläche 0,82 EUR pro Quadratmeter.

 

4.  Beim Wasserzweckverband Mallersdorf ist ebenfalls zu gegebener Zeit ein Beitrag zur Wasserversorgung zu entrichten. Gemäß der Satzung des Zweckverbandes beträgt dieser Beitrag pro Quadratmeter Grundstücksfläche 1,02 Euro und pro Quadratmeter Geschossfläche 5,70 Euro. Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %. .

 

5.  Die Kosten für die Herstellung der Wasser-Grundstücksanschlüsse werden vom Wasserzweckverband pauschal verrechnet. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen hierzu Herr Singer vom Wasserzweckverband Mallersdorf (Tel. 08772/9621-22). 

 

6.  Im Rahmen des noch abzuschließenden notariellen Vertrages muss sich jeder Käufer verpflichten, den Vertrags-Grundbesitz mit einem Wohnhaus zu bebauen. Er darf dabei im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Art und Weise der Bauausführung selbst bestimmen. Der Markt hat das Recht, nicht jedoch die Pflicht, den Grundbesitz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzukaufen, wenn

 

     a) der Rohbau des Gebäudes nicht innerhalb von zehn Jahren erstellt wird oder

          wenn

     b)  entweder der Grundbesitz vor Erstellung des Rohbaues weiterveräußert wird     oder

     c)  nach Rohbau-Fertigstellung unbebaute Teilflächen aus dem Vertragsgrundstück

veräußert werden, die nach dem Bebauungsplan selbständig bebaubar sind.

 

     Im letztgenannten Fall beschränkt sich das Wiederkaufsrecht auf die veräußerte Teilfläche.

     Das Wiederkaufsrecht besteht nicht bei einer Veräußerung an Ehegatten oder Abkömmlinge, wenn diese im Erwerbsvertrag eine ebensolche Verpflichtung eingehen und sich auch zur Weitergabe an ihre Rechtsnachfolger verpflichten.

 

7.  Einige der Parzellen (Nr. 84, 86 und 87) werden im sog. Mischsystem entwässert, d.h. das Regenwasser und das Schmutzwasser werden in einem Kanalsystem abgeleitet. Für diese Parzellen ist ein Kontrollschacht notwendig, der unsererseits bereits versetzt wurde. Die Kosten hierfür (Schacht, private Hausanschlussleitung, Ingenieurkosten usw.) haben die Erwerber zu übernehmen. 

 

Für den restlichen Teil des Baugebietes ist ein Abwasser-Trennsystem vorgesehen. In diesen Grundstücken ist ebenfalls ein Kontrollschacht für den Schmutzwasserkanal mit verlegt worden, dessen Kosten (Schacht, private Hausanschlussleitung, Ingenieurkosten usw.) die Erwerber gleichfalls zu übernehmen haben. Ein Kontrollschacht für den Regenwasserkanal ist vom Markt noch nicht gesetzt worden. Hierfür sind die Käufer verantwortlich. Alternativ zum Kontrollschacht besteht die Möglichkeit, eine Regenwasserzisterne zu errichten. Ein Zwang besteht jedoch nicht.

 

8.  Die Straßenbeleuchtungsmasten, Kabelverteilerschränke und Schaltkästen der E.ON und der Telekom werden in der Regel auf öffentlichen Flächen erstellt. Sollte dies in manchen Fällen nicht möglich sein, ist auch die Aufstellung auf Privatgrund denkbar. Die Erwerber müssten dies dann dulden. In diesem Zusammenhang weisen wir jedoch schon jetzt darauf hin, dass dies sehr selten der Fall sein wird und außerdem die Standorte dann so ausgesucht werden, dass sich keine Nachteile für das Grundstück ergeben.

 

9. Baulandförderung für Familien mit Kindern: 

Der Markt Mallersdorf-Pfaffenberg möchte Vorreiter in der Familienförderung sein und deshalb hat der Marktgemeinderat beschlossen, Familien mit Kindern mit einer Baulandförderung zu unterstützen.

Beim Kauf eines Baugrundstückes im 2. Bauabschnitt des Gebiet „Am Galgenberg" erhalten Familien 50 Quadratmeter Baugrund pro Kind bis 18 Jahren geschenkt. Die Vergünstigung wird für den Kaufpreis des Grundstücks ohne Erschließungskosten gewährt. Voraussetzung ist, dass die Familie das Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren mit einem Wohnhaus zur Eigennutzung bebaut. Kinderlose Ehepaare kommen ebenfalls nachträglich in den Genuss dieser Förderung, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Bauplatzkauf ein oder mehrere Kinder zur Welt kommen.

 

Hinweis:

Die Parzellen Nr. 82, 83 und 88 stehen nicht zum Verkauf. Die Baugrundstücke Nr. 72, 73 und 87 befinden sich im Eigentum der Kirchenverwaltung und werden auf der Grundlage des Erbbaurechts veräußert. Sollten Sie Interesse am Erwerb einer dieser Parzellen haben, wenden Sie sich bitte an die Kirchenverwaltung Pfaffenberg, Herrn Hans Lohmeier, Tel. 08772/8238 (abends).

 

Die Baugrundstücke im 2. Bauabschnitt des Gebiets "Am Galgenberg" können auch vom Markt im Rahmen des Erbbaurechts erworben werden. Nachfolgend die näheren Modalitäten:  

 

Der Erbbauberechtigte ist in vielen Rechten und Pflichten dem Grundstückseigentümer gleich gestellt. Dafür sorgt die Eintragung im Erbbaugrundbuch und Beglaubigung durch einen Notar. Das Erbbaurecht bietet die Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentum. Der Erbbaugeber (der Markt) bleibt zwar Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte darf jedoch darauf ein Gebäude errichten, das ihm gehört.

 

Der Erbbauberechtigte, also der künftige Bauherr, handelt wie ein Eigentümer. Er darf z.B. zur Sicherung des Darlehens das Erbbaurecht als Pfandobjekt beleihen und kann es mit der Immobilie verkaufen und vererben. Der Erbbauberechtigte wird zur Instandhaltung des Gebäudes und zur Übernahme aller Kosten verpflichtet.

 

Die Erbbauberechtigten müssen alle Erschließungskosten (Herstellungsbeitrag Kanal, Verbesserungsbeitrag, Rohrnetzkostenbeitrag Wasser, Hausanschlüsse) bezahlen, und zwar zum Zeitpunkt der Verbriefung. Ebenfalls zum Zeitpunkt der Verbriefung ist der Beitrag für die Straßenerschließung in Höhe von 35,58 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu begleichen. Sie müssen das Haus auch versichern und beim Kauf des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer (3,5 %) bezahlen.

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.06.2009 festgelegt, dass das Erbbaurecht für

99 Jahre gelten soll.

 

Der Erbbauzins wurde für alle Grundstücke auf 4 % festgesetzt. Zugleich wurde eine „Familien-förderung" beschlossen. Pro Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ermäßigung von 0,5 % gewährt. Der Mindesterbbauzins beträgt jedoch 2 %.

 

Der Erbbauzins errechnet sich in Höhe von 4 % aus dem Gesamtkaufpreis und ist monatlich zu entrichten. Basis ist ein Quadratmeterpreis von 48,66 EUR. (Beispiel für ein 509 qm großes Grundstück: 509 qm x 48,66 EUR = 24.767,94 EUR. Davon 4 % = 990,72 EUR Erbbauzins jährlich. Daraus ergibt sich ein Betrag von monatlich 82,56 EUR.)

 

Bezüglich der Rückgabe des Erbbaurechts (Heimfall) wurden folgende Bedingungen beschlossen:

 

Erfüllt der Erbbauberchtigte die aufgetragenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung binnen einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend, so kann der Eigentümer (der Markt) auf Kosten des Erbbauberechtigten die jeweiligen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen.

 

Der Markt ist berechtigt, die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder von ihm zu bezeichnende Dritte vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts zu verlangen, wenn der Erbbauberechtigte beispielsweise folgenden Bedingungen nicht nachkommt:

  • - Gegen eine der vereinbarten Verpflichtungen verstößt bzw. diese nicht erfüllt.
  • - Wenn der Erbbauberechtigte einen Insolvenzantrag über sein Vermögen stellt.
  • - Die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet wird.
  • - Wenn der Erbbauberechtigte mit seinen Zinszahlungen mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge in Verzug ist.
  • - Sofern der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht vor Errichtung des Bauwerks veräußert.

Am Ende der vereinbarten Laufzeit (99 Jahre) geht das Gebäude in das Eigentum des Erbbaugebers (Markt) über.

 

Bei einem vorzeitigen Heimfallanspruch (Rückgabe) beträgt die Entschädigung zwei Drittel des Verkehrswerts des Gebäudes und baulichen Anlagen. Bei Zeitablauf ist der volle Verkehrswert zu erstatten.

 

Kommt es über die Höhe der Entschädigungsssumme zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung, so soll die Stellungnahme des zuständigen Gutachterausschusses am Landratsamt Straubing-Bogen maßgeblich sein. Der von diesem festgelegte Betrag gilt als von den Beteiligten vereinbart. Evtl. anfallende Gutachterkosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

 

Für die Fälligkeit der Entschädigung gilt folgendes:

  • - Im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist die Entschädigung am Tag nach dem Erlöschen zu bezahlen.
  • - Beim Heimfall hat die Übertragung des Erbbaurechts zu erfolgen, sobald die Höhe der zu zahlenden Entschädigung feststeht. Die Entschädigung ist bei Beurkundung ohne Zinsen zu zahlen.

Das Erbbaurecht kann selbstverständlich auch verlängert werden. Nach Ablauf des Erbbaurechts wird dem Erbbauberechtigten das Vorrecht auf Erneuerung eingeräumt.

 

Der Eigentümer (Markt) räumt dem jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts am Erbbaugrundstück auf die Dauer des Erbbaurechts das Vorkaufsrecht ein.

 

Will ein Bauherr das Erbbaurecht vorzeitig aufgeben, also das Erbbaurecht während der Laufzeit in einen Kaufvertrag umwandeln, so ist dies möglich. Der Erbbauberechtigte hat dann den vollen Grundstückspreis zu bezahlen. Der Erbbauzins wird in diesem Fall nicht angerechnet.

 

Das Erbbaurecht wird als Belastung im Grundbuch mit 1. Rang eingetragen, d.h., dass der Grundstückseigentümer (Markt) an erster Stelle kommt. Das Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten erfolgt im Range danach. Kreditinstitute kommen nur an die erste Rangstelle, wenn der Grundstückseigentümer bereit ist, mit seinen Ansprüchen auf den Erbbauzins hinter jene der Bank zurückzutreten.

 

Zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers.

 

Nähere Informationen bei Frau Keck unter Tel.08772/807-22 bzw. e.keck@mal-pfa.de .