Kommunales Förderprogramm „Fassaden- und Ortsbildgestaltung"

 

Kommunales Förderprogramm

„Fassaden- und Ortsbildgestaltung"

 

 

1. Zweck der Förderung

 

Zweck des kommunalen Förderprogamms ist die Erhaltung und Förderung des eigenständigen Charakters der beiden Ortskerne Mallersdorf und Pfaffenberg. Die Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden. Gefördert werden ausschließlich Gebäude bzw. Höfe entlang der Staatsstraße 2142 sowie der Kreisstraßen, soweit sie im Fördergebiet „Stadtumbau West" liegen und Grundstücke bzw. Anwesen, die max. 50 m von „Stadtumbau-Maßnahmen" entfernt liegen.

 

2. Gegenstand und Höhe der Förderung

 

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

 

2.1     Neugestaltung bzw. Erhaltungsmaßnahmen an Fassaden einschließlich Fenster, Türen, Treppen, und Werbeanlagen sowie sonstige im öffentlichen Raum wirksame Maßnahmen an Gebäuden (z.B. im Dachbereich).

 

2.2     Die Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung (Hoftore, Einfriedungen) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes und der Freiräume, z. B. durch Begrünung und Entsiegelung.

Nähere Einzelheiten unter Ziffer 3.

 

2.3     Beseitigung von ortsbildstörenden Anlagen, Bauteilen oder Pflanzungen

 

2.4     Nicht förderfähig sind der Bau von Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaikanlagen und Wärmedämmmaßnahmen.

Energetische Maßnahmen werden empfohlen.

 

2.5     Die Höhe der Förderung wird auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten je Grundstück festgesetzt und beträgt höchstens 10.000 EUR. Mehrmalige Förderungen für verschiedene förderfähige Maßnahmen an einem Objekt sind möglich. Es dürfen 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 10.000 EUR je Objekt, nicht überschritten werden. Der Zuschuss für eine Maßnahme wird nur einmal bis zur Maximalhöchstgrenze gewährt, auch wenn die Sanierung in mehreren Bau- und Jahresabschnitten erfolgt.

 

2.6     Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung steht     insbesondere unter dem Vorhalt der jährlichen Haushaltsmittel des Marktes und der Regierung von Niederbayern. Unter einer Bagatellgrenze von 200 EUR Sanierungskosten wird kein Zuschuss gewährt. Doppelförderungen von Maßnahmen durch andere Stellen sind ausgeschlossen. Der Antragsteller muss sich für eine Förderung entscheiden.

 

3. Grundsätze der Förderung

 

Folgende städtebauliche Ziele sollen erreicht werden:

 

3.1     Fassaden

 

Die historische Gebäudestruktur  ist zu erhalten bzw. wieder aufzunehmen. 

Das ausgewogene Verhältnis von Fensteröffnungen zur Wandfläche ist zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Gestaltung von erdgeschossigen Ladenzonen muss sich in die Gesamtfassade einfügen.

Die Koordinierung der Farbgestaltung benachbarter Gebäude ist anzustreben. Eine Befunduntersuchung wird bei historischen Gebäuden empfohlen.

 

3.2     Hauseingänge, Fenster, Türen, Tore und Treppen

 

Der ursprüngliche historische Baustil des Bauteils ist zu erhalten oder bei Ersatz dementsprechend zu gestalten.

Auf die historischen Vorgaben und eine handwerklich angemessene Ausführung ist zu achten.

 

3.3     Private Freiflächen und Hofräume, Einfriedungen und Begrünungen

 

Private Freiflächen, die in den öffentlichen Raum wirken und die optisch sowie gestalterisch mit diesem eine Einheit bilden, sind möglichst ortstypisch zu gestalten. Dabei sollen Materialien wie Granitsteinpflaster, Granitplatten, Kies, Schotterrasen oder wassergebundene Decken eingesetzt werden. Auf eine möglichst sparsame funktionsgerechte Befestigung und hohe Wasserdurchlässigkeit ist zu achten.

Bei Einfriedungen ist eine ortsübliche Ausführung anzustreben.

Eine Begrünung durch Ranker oder Spaliere an den Fassaden wird begrüßt. Bei Pflanzung eines Hausbaumes auf dem Grundstück dürfen nur einheimische Sorten verwendet werden. (Siehe hierzu die Auswahlliste in der Broschüre des Landkreises zur Gartengestaltung bei privaten Bauherren.)

 

4. Voraussetzungen der Förderungen

Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie vor Beginn mit dem Bauamt des Marktes und ggf. mit dem vom Markt beauftragten Planer abgestimmt wurden.

 

Die Höhe der förderfähigen Kosten und der gewährten Förderung werden in einer gesonderten Erhaltungs- bzw. Gestaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Markt vorläufig und nach Vorlage des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Die Fördermittel werden ausbezahlt, sobald die Maßnahmen durchgeführt wurden, der Verwendungsnachweis mit Rechnungsbelegung vorgelegt und geprüft wurde.

 

Der Markt behält sich eine Rücknahme bzw. Versagung der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht der Genehmigung entspricht. Maßgeblich ist die fachliche Beurteilung des Marktes bzw. dessen Beauftragter.

 

Weitere Versagungsgründe können insbesondere Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, Abstimmungsprotokolle sowie gegen Sanierungsziele bzw. Mängel in der Ausführung sein.

 

5. Förderungsempfänger

 

Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein. Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Kommune sind nicht förderberechtigt.

 

6. Förderverfahren

 

6.1     Die Maßnahmen sind genau zu beschreiben oder darzustellen.

  • Ein schriftlicher Antrag für den Markt und die Regierung ist ausreichend.
  • Falls erforderlich sind beizufügen:

1 Lageplan Maßstab 1:1000, Detailpläne, Skizzen, Musterbeispiele, Angaben zu Materialien, Oberflächen, Farben, ggf sonstige, geeignete Darstellungen.

 

6.2     Eine Kostenschätzung und ein Finanzierungsplan mit Angabe über anderweitige Förderungen sind vorzulegen. Vorhandene Bewilligungsbescheide sind beizufügen. Eigenleistungen werden nicht gefördert!

 

6.3    Der voraussichtliche Beginn und das Ende der Maßnahme müssen dem Bauamt mitgeteilt werden.

 

6.4    Der Zustand vor Beginn und nach Abschluss der Maßnahme ist zu dokumentieren, am besten durch Fotos.

 

6.5    Bis zu 25.000 EUR sind zwei Angebote und bei Kosten über 25.000 EUR sind drei Angebote vorzulegen.

 

6.6     Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

 

6.7     Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Bewilligung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt. Der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages für die betreffende Maßnahme wird bereits als Beginn der Maßnahme gewertet.

 

6.8     Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme mit den Original-Zahlungsnachweisen vorzulegen.  

 

6.9     Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abnahme der Baumaßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises.

 

7. Fördervolumen

 

Das Volumen des kommunalen Förderungsprogramms wird für das Kalenderjahr 2009 auf 30.000 EUR, 2010 auf 50.000 EUR sowie 2011 und 2012 auf jeweils 25.000 EUR begrenzt. Eine Fortführung des Förderprogamms ist vorgesehen.

 

8. Sonstiges

Das kommunale Förderprogramm entbindet nicht von genehmigungsrechtlichen Vorschriften (BayBO, DSchG u. a.)

 

9. Inkraftreten

 

Das Förderprogramm tritt am 01.01.2009 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2012.

 

Mallersdorf-Pfaffenberg, den 17.12.2008

 

 

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Karl Wellenhofer

Erster Bürgermeister